Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Pietro FIORENTINI
Gastechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen unter Zugrundelegung des Kaufvertragsrechts. Diese
gellen somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie
nicht nochmals Ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Pietro
FIORENTINI Gastechnik GmbH diese schriftlich bestätigt.
3. Nachträgliche Änderungen, die aufgrund unvollständiger Unterlagen des
Vertragspartners oder Drittpersonen entstehen, werden berechnet.
II. Preise
1. An die in unseren Angeboten angegebenen Preise halten wir uns 3 Monate
gebunden. Sie verstehen sich EXW inkl. Verpackung. Sofern nicht anders schriftlich
vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA Liebermannstraße F2 / 402 – A-2345 Brunn
am Gebirge (Incoterms 2020). Pietro FIORENTINI Gastechnik GmbH behält sich
vor, den Transport auf Gefahr und Kosten des Käufers zu organisieren.
Montage und Einstellarbeiten sowie die Inbetriebnahme sind nicht eingeschlossen
und vom Vertragspartner zu erbringen.
2. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können von uns auch
nachträglich korrigiert werden.
3. Nimmt der Vertragspartner bei Abrufaufträgen die Ware innerhalb der
vereinbarten Frist nicht in vollem Umfang ab, so entfällt ein etwa gewährter
Mengenrabatt für den gesamten Auftrag.
III. Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab
Rechnungsdatum. Die Fälligkeit der Rechnung ist vom Eingang der Ware oder dem
Bestehen von Mängelansprüchen unabhängig,
2. wird die Rechnung durch den Vertragspartner nicht Fristgemäß bezahlt, so können
vom Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem EURIBOR-Zinssatz
verlangt werden.
3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche
Verschlechterung ein, oder werden uns Umstände bekannt, die seine
Kreditwürdigkeit mindern, sind wir zur Änderung der Zahlungsbedingungen oder
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
IV. Lieferfristen
1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem technische und kaufmännische
Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Vertragspartner und uns
schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und die
rechtzeitige Klarstellung voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so wird die Lieferfrist entsprechend verlängert.
2. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen
verlängert. Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art sind
ausgeschlossen.
4. Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Vertragspartner nicht zur
5. Annullierung des Auftrags. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
V. Verpackung
1. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen mit aller gebotenen Sorgfalt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Begleichung der Rechnung und aller sonstigen
Forderungen aus laufender Rechnung das Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist
berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines
Kontokorrentverhältnisses an Dritte weiter zu veräußern. Der Besteller tritt
hiermit im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in Höhe des dem
Lieferer zustehenden Rechnungsbetrages an den Lieferer ab. Wird die Ware
verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, so erfolgen diese Arbeiten
für den Lieferer. Dieser ist damit Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des
Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert in der
neuen Sache ergibt. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer. Wird
die Vorbehaltsware in ein Grundstück oder Gebäude eingebaut und wesentlicher
Bestandteil, so tritt der Besteller seine Forderung, die ihm als Vergütung für den
Einbau zusteht, sicherungshalber an den Lieferer in Höhe der diesem noch
zustehenden Rechnungsbetrages ab, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
Der Besteller ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder zu
verarbeiten oder in ein Grundstück oder Gebäude Eigentumsvorbehalt nicht durch
Abtretungsverbote des Dritterwerbers gegenstandslos wird.
VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei Frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über,
sobald die Lieferung unsere Betriebsräume verlassen hat. Verzögert der
Vertragspartner die Absendung, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners wird die Ware zu
seinen Lasten gegen Bruch -, Transport- und Feuerschaden versichert.
3. Versandvorschriften werden von uns beachtet, dagegen übernehmen wir keine
Haftung für die vom Besteller vorgegebene Verfrachtung.
VIII. Sonderleistungen
1. Inbetriebnahme ist eine zusätzliche Leistung und wird gesondert berechnet. Die
Berechnung kann pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich
Reisekosten, Tage-, Auslösungsgelder und, wenn erforderlich, mit
Nächtigungskosten erfolgen. Zuschläge für Überstunden und Sonn- und
Feiertagsarbeiten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Vorbereitungs-, Reise-,
Warte- und Wegzeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.
2. Wird die Gerätemontage durch den Vertragspartner oder einen von ihm
beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs und
Montagevorschriften des Lieferers zu beachten (Kurzfassungen sind den meisten
Geräten beigepackt, Betriebsanleitungen können von der Home-page von Pietro
Fiorentini spa. www.fiorentini.com in den diversen Sprachen heruntergeladen
werden).
3. Das Urheberrecht an den von uns zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen
(sowohl vom Herstellerwerk als auch von Fiorentini Gastechnik), Abbildungen,
Schemata oder sonstige Unterlagen verbleibt bei uns. Vervielfältigungen sind nur
unverändert mit Quellenangabe gestattet.
IX. Gewährleistung
1. Für Materialfehler und Mängel in der Ausführung unserer Geräte, durch die die
Geräte unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden,
leisten wir eine Gerätegarantie von 12 Monaten. Die Garantiefrist beginnt mit dem
Tage der Auslieferung.
2. Die Feststellung der Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet
werden (Rügepflicht). Bei Verletzung der Rügepflicht sind wir von jeder
Gewährleistung frei. Die mangelhaften Geräte oder Geräteteile sind uns umgehend
zuzusenden bzw. das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen.
3. Bei Ansprüchen aus Garantie- oder Mängelhaftung sind wir nach unserer Wahl zur
Nachbesserung der mangelhaften Geräte oder Geräteteile oder zur Ersatzlieferung,
nach Absprache mit unserem Herstellerwerk, berechtigt. Weitergehende Ansprüche
des Vertragspartners auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass die mangelfeie Lieferung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich ist. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für
Folgeschäden, Betriebsverluste, entgangene Gewinne usw. sind in jedem Falle
ausgeschlossen.
4. Für Beschilderungen, welche auf Grund unrichtiger oder ungenügender Angaben
über die Betriebsverhältnisse, durch unsachgemäße Behandlung oder Anbringung
der Geräte oder deren übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnutzung
entstehen, kommen wir nicht auf.
5. Die Garantie erlischt sofort, wenn der Vertragspartner oder Drittpersonen ohne
unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an unseren
Geräten vornehmen.
X. Haftung aus sonstigen Gründen
1. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung,
Produktentenhaftung, falscher Beratung, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer
fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt
nicht soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
XI. Warenrücknahme1. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß
gelieferten Waren. Eine Rückgabe ist nur bei original verpackten Geräten nach
unserer vorherigen, Zustimmung möglich. Bei Rücknahme wird eine
Bearbeitungsgebühr von mindestens 20% des Rechnungsbetrages abgezogen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist A-2345 Brunn am Gebirge. Ferner
ist das in Österreich geltende Recht maßgebend.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und
Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist das
Handelsgericht Wien.
XIII. Wirksamkeit
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.